Auf dieser Seite finden Sie eine kurze Einführung zu copino und weiter unten unsere Satzung
Die Genossenschaft copino
Gemeinsames Dach aller copino Aktivitäten ist die im Herbst 2008 in Stuttgart gegründete Genossenschaft. Unter ihr entsteht der erste Laden, dem weitere folgen sollen. In Arbeit ist außerdem ein Handelszentrum für den in- und externen Wareneinkauf und –vertrieb. Lesen Sie unter „Der Laden/Die Läden“, wie sich copino den Endkunden und –kundinnen präsentiert, und unter „Das Handelszentrum“, was copino hier für wen leistet.
Der Laden, die Läden.
In Stuttgart zeigt sich die Idee erstmals – mit einem Pilotladen, dem weitere Läden folgen sollen. In attraktiver Citylage präsentiert copino sein besonderes Sortiment: bio-fair & regio integriert. Zunächst primär Nonfood- Produkte wie ökofaire Textilien, Schmuck, Papierwaren, CD’s. Außerdem Weine, Schokolade, Tees und ausgewählte Bioprodukte aus der Region. Dabei sollen nach und nach klar definierte Sozialstandards sowohl für den fairen Handel als auch für Produkte aus Deutschland an Bedeutung gewinnen. Nach einem Konzept, das wir Weltläden, Bioläden und anderen, von unserer Idee inspirierten Partnern gerne öffnen.
Sprechen Sie mit uns.
Das Handelszentrum.
Neue Handlungsspielräume und wertvolle Synergien bietet copino allen angeschlossenen Partnern. Durch ein Handelszentrum, das die Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, Großhandel und Einzelhandel in Vertrieb und Marketing sichert. Der Nutzen: Professionelle Einkäufer aus Geschäften, Behörden, Organisationen und Unternehmen erhalten garantiert nachhaltige Verbrauchsgüter aus einer Hand. Der Gewinn: Erzeugerinnen und Erzeuger bleiben nicht in der Machtlosigkeit anonymer Lieferanten, sondern sind Teil einer Gemeinschaft, die auf andere Werte in der Arbeit und in der Zusammenarbeit setzt.
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Satzung
COPINO eG Handels- und Verbrauchergenossenschaft für bio.regio.faire Produkte
§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Genossenschaft heißt COPINO eG Handels- und Verbrauchergenossenschaft für bio.regio.faire Produkte. Sitz ist Stuttgart.
(2) Gegenstand des Unternehmens sind
- der Vertrieb bio.regio.fairer Produkte und Dienstleistungen an Groß- und Endverbraucher,
- die Beratung der Mitgliedsbetriebe in der Betriebsführung und Vermarktung zum Aufbau einer glaubwürdigen
- und gemeinsamen Marke sowie
- die Förderung einer Ökonomie der Solidarität zwischen Verbrauchern, Einzelhandel, Lieferanten (Produzenten, Großhandel) und Geldgebern.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Die Mitglieder haben zwei Geschäftsanteile als Pflichtanteil zu erwerben. Sie sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte der einzuzahlenden Beträge kann der Vorstand Ratenzahlung binnen einem Jahr zulassen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
(4) Personen, die sich in einem Anstellungsverhältnis zu der Genossenschaft befinden, sollen Mitglied der Genossenschaft werden.
(5) Für Organisationen, die Mitglieder der Genossenschaft sind und die die Genossenschaft für ihre Beschaffung oder ihren Absatz nutzen, kann eine von der Generalversammlung zu beschließende Nutzungsordnung vorsehen, dass der jeweilige Umfang der Inanspruchnahme der Genossenschaft von der Zeichnung weiterer Anteile abhängig ist.
(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(8) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene Rückvergütung.
(10) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung sollen mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung sollen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und ihre Amtszeit.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen.
(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Die Generalversammlung kann durch Richtlinien einen Rahmen für die Verträge abstecken.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 30.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung kann frühestens zum 31.12.2012 erklärt werden.
(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und eine Veränderung der Emailadresse mitzuteilen. Dauerhaft nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 7 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in „die tageszeitung“.